einige Glossen und Publikationen zum GmbH-Recht
Glosse von A. Karolak zum Urteil des Obersten Gerichts vom 14.02.2003, IV CKN 1779/00 in Pr.Spółek 2004/4/56 – t.1 „Die Geschäftsführung einer GmbH ist nicht verpflichtet, nach den die Gesellschaftstätigkeit betreffenden Weisungen der Gesellschafter zu handeln. Die Tatsache eines Handelns auf Weisung der Gesellschafter schließt eine Haftung der Geschäftsführung für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht …