Glosse von A. Karolak zum Urteil des Obersten Gerichts vom 14.02.2003, IV CKN 1779/00 in Pr.Spółek 2004/4/56 – t.1
„Die Geschäftsführung einer GmbH ist nicht verpflichtet, nach den die Gesellschaftstätigkeit betreffenden Weisungen der Gesellschafter zu handeln. Die Tatsache eines Handelns auf Weisung der Gesellschafter schließt eine Haftung der Geschäftsführung für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht aus. Ein Gesellschafterbeschluss, der der Geschäftsführung einer Gesellschaft ein bestimmtes Verhalten erlaubt oder sogar anordnet, stellt also keinen Umstand dar, der die Geschäftsführer von der Haftung für die bei der Ausführung eines solchen Beschlusses entstandenen Schäden befreien würde.
Die Geschäftsführer sind bei der Ausübung der ihnen anvertrauten Funktionen von den Gesellschaftern unabhängig und diese Unabhängigkeit wird grundsätzlich nur durch Recht der Gesellschafter auf jederzeit mögliche Abberufung eines Geschäftsführers beschränkt (Art. 203 § 1 ksh).
Draniewicz Bartosz, Glosse zum Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.12.2003, I ACa 681/03 in Monitor Prawniczy 2004/22/1052,
These Nr. 1
„Die Haftung der Geschäftsführer muss in einem anderen als die Haftung der Gesellschaft feststellenden Vollstreckungstitel festgestellt werden. Im Falle der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung, die aufgrund des gegen eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung erlassenen Vollstreckungstitels geführt wurde, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft gem. 788 § 1 der poln. ZPO unzulässig.“
Bączek P. in Pr.Spółek 2004/11/15 – „Folgen der Rechtshandlungen, die mit Verletzung des Prinzipes der Gesamtvertretung in Kapitalgesellschaften vorgenommen werden”, These Nr. 3:
„Erklärungen der als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft handelnden Personen können getrennt abgegeben werden und zwar in verschiedenen Zeitpunkten. Die von einer solchen Rechtsperson vorgenommene Handlung wird erst mit der Erklärungsabgabe durch eine letzte Person der oben genannten verwirklicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese Handlung ungültig und besteht nicht. Im Falle der Willenserklärung lediglich durch ein Organmitglied bei einer Mehrpersonen-Geschäftsführung gilt der Wille der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch sonstige zur Vertretung notwendigen Mitglieder als nicht ausgedrückt.“