Unter den handelsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Haftung der Geschäftsführer hat der Art. 299 des poln. GHG wohl die größte praktische Bedeutung. Die Haftung wird durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ausgelöst. Die Geschäftsführer haften dann persönlich und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn die Geschäftsführer nachweisen dass:
– der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens rechtzeitig gestellt wurde oder
– der Konkurseröffnungs- oder der Vergleichseröffnungsantrag unverschuldet nicht gestellt wurde oder
– trotz der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat.
Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz unabhängig von der Haftung der Geschäftsführer gemäß der Konkursordnung. Für den Gläubiger kann die Regelung nach Art. 299 GHG vorteilhaft sein, weil er die Schuld des Geschäftsführers nicht nachzuweisen braucht.
Die Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger nachweist, dass sie zwecklos wäre und nur weitere Kosten verursachen würde.
Der Geschäftsführer kann sich wiederum von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass seine Aufgaben nur einen Teil der Tätigkeit der Gesellschaft umfassten so z. B. die technische Leitung, das Transportwesen u.a, und er daher mit der Buchhaltung nichts zu tun hatte (er konnte nicht feststellen, dass die Konkursreife schon eingetreten ist).
Bei dem Nachweis, dass der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, ist die fehlende Kausalität zwischen dem entstandenen Schaden (zusätzlicher Schaden, der durch die Nichteröffnung des jeweiligen Verfahrens verursacht wurde) und der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beweisen.