Liquidation einer GmbH in Polen
Die Grundlage für die Auflösung einer polnischen GmbH kann u.a. ein Gesellschafterbeschluss sein. Die Auflösung erfolgt aber erst nach der Durchführung einer Liquidation, danach wird die Gesellschaft aus dem Landegerichtsregister gelöscht.
Um mit der Auflösungsprozedur anzufangen, muss ein Beschluss über die Gesellschaftsauflösung und gleichzeitig über die Eröffnung ihrer Liquidation gefasst werden. Dieser Beschluss ist von der Gesellschafterversammlung beim Notar zu fassen (die notarielle Form ist erforderlich unter Androhung der Nichtigkeit). Dier Beschluss kann auch durch einen Bevollmächtigten gefasst werden.
Die Liquidation einer GmbH in Polen wird eröffnet an dem Tag, an dem die Gesellschafter den vorgenannten Beschluss gefasst haben. Die Eröffnung der Liquidation muss beim Handelsregister angemeldet werden.
Der ganze Geschäftsführung muss abberufen werden. Die Kompetenzen der Geschäftsführung werden durch Liquidatoren oder durch einen Liquidator übernommen. Die Liquidatoren werden von der Gesellschafterversammlung bestellt. Der Beschluss über die Bestellung von Liquidatoren ist hauptsächlich auf derselben Gesellschafterversammlung zu fassen, an dem der Beschluss über die Gesellschaftsauflösung und Eröffnung ihrer Liquidation gefasst wird. Normalerweise wird der/die bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Es kann aber eine andere Person bestellt werden. Die Liquidatoren berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und ihre Angelegenheiten zu führen.
Es dürfen nach der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft keine Prokuristen mehr tätig werden. Die Prokura, die erteilt wurde, erlischt. Während der Liquidation darf keine neue Prokura mehr erteilt werden.
Nach der Beschlussfassung über die Eröffnung der Liquidation erhält die Gesellschaft einen Zusatz „in Liquidation“. Anschließend erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt für öffentliche Bekanntmachungen (MSiG). Sobald die Bekanntmachung über die Eröffnung der Liquidation im MSiG veröffentlicht wird, soll eine Bekanntmachung an die Gläubiger der Gesellschaft veröffentlicht werden, in der sie angefordert werden, innerhalb von 3 Monaten ihre Forderungen anzumelden.
Während der Liquidation einer GmbH in Polen behält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, so dass sie ein Subjekt von Rechten und Pflichten bleibt und in eigenem Namen Rechtsgeschäfte abschließen darf. Während der Liquidation sind die Liquidatoren verpflichtet, das Gesellschaftsvermögen zu veräußern.
Erforderlich ist zuerst die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz, die durch die Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist. Diese Bilanz soll am besten zum Tage der Beschlussfassung über die Auflösung und Eröffnung der Liquidation erfolgen. Die genehmigte Bilanz wird erst dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Register beigefügt. Nach der Beendigung der Liquidation ist es erforderlich, eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen, die auch durch die Gesellschafterversammlung genehmigt werden muss.
Sollte die Liquidation mehrere Geschäftsjahre dauern, wird erforderlich sein, Jahresabschlusse für die beendeten Geschäftsjahre anzufertigen, diese zu genehmigen und dem Registergericht vorzulegen.
Die Gläubiger haben 3 Monate Zeit, gerechnet ab der Bekanntmachung, ihre Forderungen an die Liquidierte GmbH anzumelden. Wenn alle Gläubiger befriedigt oder gesichert werden, darf das restliche Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden. Diese Verteilung darf nicht früher als in sechs Monaten nach der Veröffentlichung über die Eröffnung der Liquidation und der Aufforderung der Gläubiger stattfinden.
Die Auflösung der GmbH erfolgt nach Beendigung ihrer Liquidation an dem Tage, an dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wird.