Die Zulässigkeit von Monitoring und die Regeln des Einsatzes von Monitoring (Videoüberwachung) sind im polnischen Recht nicht direkt geregelt. Die Meinung der Rechtslehre über die Zulässigkeit von Monitoring wird von allgemeinen Grundregeln des Arbeitsrechts und des Zivilrechts abgeleitet, nach denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Ehre und andere Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht zu verletzen (art. 11¹ des Arbeitsrechts). Das polnische Arbeitsministerium vertritt den Standpunkt: „Das Monitoring von Arbeitnehmern ist rechtskonform, soweit es die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der Arbeitnehmer nicht verletzt“. Es soll zwischen dem Monitoring für die Sicherheitszwecke (z.B. wegen Diebstahlschutz) und zwischen dem umstrittenen Monitoring als Mittel für die Leistungskontrolle der Arbeitnehmer unterschieden werden – einige Kommentare meinen, dass die Videokameras nicht ausschließlich für die Überwachung der Qualität und der Quantität der Arbeitnehmerleistung eingeführt werden sollen. Allgemein wird angenommen, dass das Monitoring unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:
1. Der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer überwachen will, soll sie darüber informieren, z.B. in der Arbeitsordnung oder in den Arbeitsverträgen. Man kann auch eine schriftliche Information über die Einführung von Monitoring und dessen Regeln den Mitarbeitern aushändigen oder auf eine andere Art und Weise, die bei dem Arbeitgeber üblich ist, bekanntmachen.
2. Den Arbeitnehmern soll mitgeteilt werden, welche Stellen im Betrieb videoüberwacht werden.
3. Die Videoaufnahmen sollen nur für bestimmte, notwendige Zeit aufbewahrt werden (um z.B. den Diebstahl festzustellen). Der Arbeitgeber, als Verwalter von gesammelten persönlichen Daten, soll diese Daten nach den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes aufbewahren (alle Arten von Monitoring, also auch die Videoüberwachung der Arbeitnehmer, gelten als Verarbeitung von persönlichen Daten nach dem Datenschutzgesetz vom 29. August 1997 (Gesetzesblatt vom 2002, Nr. 101, Position 926 mit späteren Änderungen). Aus diesem Grund sollen die Monitoringaufnahmen durch den Verwalter von persönlichen Daten, also durch den Arbeitgeber, auf geeignete Art und Weise aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber ist unter dem Einsatz von entsprechenden technischen und organisatorischen Mittel verpflichtet, die gesammelten Informationen über die Arbeitnehmer für unberechtigte Dritte unzugänglich zu machen).
4. Das Monitoring darf nicht in Toiletten, Umkleideräumen – also überall dort, wo der Arbeitnehmer das Recht auf seine Privatsphäre hat – eingesetzt werden.
Die Bestimmungen über die Einführung von Monitoring können in die Arbeitsordnung aufgenommen, in einem separaten Schreiben dem Arbeitnehmer ausgehändigt oder per Aushang mitgeteilt werden.
Falls der Arbeitnehmer meint, dass der Umfang von Monitoring seine Persönlichkeitsrechte verletzt, kann er den Arbeitsgeber wegen der Verletzung dieser Rechte verklagen.