Nachschüsse in einer GmbH in Polen
Gemäß Art. 177 GHG kann der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Auf diesem Wege kann der Gesellschaft neues Kapital zugeführt werden. Die Nachschüsse haben keinen Einfluss auf die Höhe des Stammkapitals. Durch Nachschüsse ändert sich die Höhe der Einlagen der Gesellschafter nicht. Die Nachschüsse werden proportional zu den Anteilen entrichtet. Höhe und Fristen der Nachschüsse werden durch einen Beschluss festgelegt. Nachschüsse können an die Gesellschafter zurückerstattet werden, wenn sie nicht für die Deckung von Bilanzverlusten am Stammkapital erforderlich sind. Die Grundlage der Rückerstattung bildet der entsprechende Gesellschafterbeschluss. Die Auszahlung kann erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der beabsichtigten Rückerstattung in den Zeitungen, die für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmt sind, erfolgen. Die Rückerstattung erfolgt an alle Gesellschafter proportional zu ihren Anteilen.