Bestellung eines „unechten“ Prokuristen, der nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer handeln kann, ist in Polen unzulässig
In polnischen Gesellschaften, vor allem in der polnischen GmbH war in den letzten Jahren eine besondere Art der Prokura, sog. „unechte“ Prokura mit einem Geschäftsführer sehr verbreitet. Es war zulässig, eine Art der Prokura zu erteilen und einzutragen, die erlaubte, dass ein Prokurist (Gesamtprokurist) bestellt wurde, der befugt war, ausschließlich gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu handeln. Nach dem Gesetz soll ein Gesamtprokurist mit einem anderen Prokuristen handeln (echte Gesamtprokura). Im Zivilgesetzbuch ist nur Einzelprokura, Zweigniederlassungsprokura und echte Gesamtprokura geregelt. Die echte Gesamtprokura ist dabei eng auszulegen und bedeutet die Mitwirkung von mindestens zwei Prokuristen. Die „unechte“ Prokura hatte somit in Polen eigentlich keine gesetzliche Grundlage, wurde aber durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2001 als zulässig anerkannt und erfreute sich großer Beliebtheit im Rechtsverkehr.
Nun hat der Oberste Gerichtshof in dem Beschluss vom 30.01.2015 (Aktenzeichen III CZP 34/14) entschieden, dass diese Art der Prokura unzulässig ist. Darüber hinaus entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Rechtsgeschäfte der „unechten“ Prokuristen, die vor dem 30. Januar 2015 vorgenommen wurden, wirksam bleiben. Die Wirkung des Beschlusses ist also für die Zukunft gerichtet.
Die Registergerichte wurden berechtigt, die „unechte“ Einzelprokura als unzulässige Art der Prokura aus dem Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters von Amts wegen zu löschen. Diese Art der Prokura in Polen ist nicht mehr eintragungsfähig. Es ist daher wichtig, darauf zu achten, dass die „unechten“ Prokuristen nicht mehr tätig sind und bei der ersten Gelegenheit aus dem Handelsregister gelöscht werden oder ihnen eine echte Prokura erteilt wird.