Testament im polnischen Erbrecht

Das Testament im polnischen Erbrecht

 Der Erblasser kann sein Vermögen verteilen, indem er das Testament errichtet.

Allgemeine Informationen:

 Ein Testament im polnischen Erbrecht kann nur eine voll geschäftsfähige Person errichten und widerrufen. Der Erblasser kann jederzeit das Testament widerrufen. Es darf nicht durch einen Vertreter errichtet oder widerrufen werden. Das polnische Erbrecht sieht keine Möglichkeit vor, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Art. 945 nennt die Mängel der Willenserklärungen und besagt, dass ein aus den dort genannten Gründen errichtetes Testament nichtig ist. Dies umfasst die Fälle, wenn ein Testament:

– in einem die bewusste oder freie Entscheidung oder Erklärung des Willens ausschließenden Zustand;

infolge eines Irrtums, der die Annahme begründet, dass der Erblasser ein Testament dieses Inhalts nicht errichtet hätte, wenn er nicht unter dessen Einfluss gehandelt hätte;

infolge einer Drohung

errichtet worden ist.

Auf die Nichtigkeit des Testaments aus den oben genannten Gründen kann man sich nur innerhalb von drei Jahren ab dem Tage, an dem er den Grund der Ungültigkeit bekannt worden ist, berufen. Längstens aber innerhalb von zehn Jahren ab dem Erbfall.

Testamentsformen:

 Ein unter Verletzung der Vorschriften errichtetes Testament ist nichtig.

Gewöhnliche Testamente:

eigenhändiges Testament: kann in der Weise errichtet werden, dass der Erblasser es insgesamt handschriftlich anfertigt, unterschreibt und mit dem Datum versieht,

notarielles Testament: kann in der Form einer notariellen Urkunde errichtet werden,

allographisches Testament: der Erblasser gibt mündlich vor zwei Zeugen vor dem Bürgermeister, Stadtpräsidenten, Starosten, Woiwodschaftsmarschall, dem Kreis- oder Gemeindesekretär oder dem Leiter des Standesamtes eine Erklärung ab. Das Protokoll der Erklärung wird dem Erblasser in Anwesenheit der Zeugen vorgelesen. Das Protokoll soll vom Erblasser, der Person, der gegenüber die Erklärung abgegeben worden ist, und von den Zeugen unterschrieben werden.

Besondere Arten von Testament im polnischen Erbrecht:

Mündliches Testament – bei der Gefahr des baldigen Todes des Erblassers oder infolge besonderer Umstände, die Wahrung der gewöhnlichen Testamentsform unmöglich machen oder erheblich erschweren, kann der Erblasser seinen letzten Willen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens drei Zeugen mündlich erklären,

Testament auf Reisen – während einer Reise auf einem polnischen See- oder Luftschiff kann ein Testament vor dem Kapitän oder seinem Stellvertreter in der Weise errichtet werden, dass ihnen der Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen seinen letzten Willen erklärt; der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter legt die Erklärung des Erblassers unter Angabe des Datums der Niederschrift schriftlich nieder und liest das Geschriebene in Anwesenheit der Zeugen dem Erblasser vor, danach unterschreiben der Erblasser, die Zeugen sowie der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter das Schriftstück,

Militärtestament – bestimmt in der Verordnung des Ministers für nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Justizminister

Ein besonderes Testament wird sechs Monate nach der Beseitigung der Umstände, die die Nichtwahrung der Form eines gewöhnlichen Testaments begründet haben, aufgehoben, es sei denn, dass der Erblasser vor dem Ablauf dieser Frist verstorben ist.

Gemeinsam für gewöhnliche und besondere Testamente sind die Vorschriften, die die Zeugen betreffen:

Laut Art. 956 darf bei der Errichtung eines Testaments derjenige kein Zeuge sein, der nicht voll geschäftsfähig ist, blind, taub oder stumm ist, der nicht die Sprache beherrscht, in der der Erblasser das Testament errichtet, der rechtskräftig wegen falscher Aussagen verurteilt ist.

Laut Art. 957 darf bei der Errichtung eines Testaments derjenige kein Zeuge sein, für den im Testament irgendein Vorteil vorgesehen ist. Zeugen können ebenfalls nicht der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte ersten und zweiten Grades desjenigen sein, für den im Testament irgendein Vorteil vorgesehen ist, sowie Personen, die mit diesem in einem Annahmeverhältnis stehen. Falls eine der erwähnten Personen Zeuge gewesen ist, so ist die Verfügung ungültig, die dieser Person einen Vorteil zuwendet. Wenn es sich aber aus dem Inhalt des Testaments oder aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser ohne die ungültige Verfügung ein Testament dieses Inhalts nicht errichtet hätte, dann ist das ganze Testament nichtig.

27.04.2016