Urteil des Obersten Gerichtes vom 05.12.2002, I PKN 619/01
„Die Abberufung und die Wahl von Geschäftsführer einer GmbH erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, dessen Wirksamkeit nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig ist.“
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes in Katowice, vom 9.09.2002, I SA/Ka 1259/01
„Ein richtig gefasster Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers und die Berufung in dessen Stelle einer anderen Person wird wirksam unabhängig davon, ob solche Änderung im Handelsregister einer GmbH bekannt gemacht wird. Anders gesagt bildet die Eintragung der Angaben über die Geschäftsführer in ein Handelsregister (oder Fehlen an einer Eintragung) keinen neuen Rechtsstand. Es wird damit lediglich bestätigt, dass bestimmte Personen Geschäftsführer sind. In Bezug auf die Berufung und die Abberufung der Geschäftsführer ist der rechtmäßig gefasste Beschluss über deren Berufung (Abberufung) von Bedeutung.“
Urteil des Obersten Gerichtes vom 26.11.2002, I PKN 597/01
„Der Rücktritt vom Amt des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt nicht zum Verlust des Geschäftsführerstatus bei und bedarf dessen Abberufung durch ein zuständiges Gesellschaftsorgan.“
Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht aus. Ein Gesellschafterbeschluss, der der Geschäftsführung einer Gesellschaft ein bestimmtes Verhalten erlaubt oder sogar anordnet, stellt also keinen Umstand dar, der die Geschäftsführer von der Haftung für die bei der Ausführung eines solchen Beschlusses entstandenen Schäden befreien würde.
Die Geschäftsführer sind bei der Ausübung der ihnen anvertrauten Funktionen von den Gesellschaftern unabhängig und diese Unabhängigkeit wird grundsätzlich nur durch Recht der Gesellschafter auf jederzeit mögliche Abberufung eines Geschäftsführers beschränkt (Art. 203 § 1 ksh).
Draniewicz Bartosz, Glosse zum Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.12.2003, I ACa 681/03 in Monitor Prawniczy 2004/22/1052,
These Nr. 1
„Die Haftung der Geschäftsführer muss in einem anderen als die Haftung der Gesellschaft feststellenden Vollstreckungstitel festgestellt werden. Im Falle der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung, die aufgrund des gegen eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung erlassenen Vollstreckungstitels geführt wurde, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft gem. 788 § 1 der poln. ZPO unzulässig.“
Bączek P. in Pr.Spółek 2004/11/15 – „Folgen der Rechtshandlungen, die mit Verletzung des Prinzipes der Gesamtvertretung in Kapitalgesellschaften vorgenommen werden”, These Nr. 3:
„Erklärungen der als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft handelnden Personen können getrennt abgegeben werden und zwar in verschiedenen Zeitpunkten. Die von einer solchen Rechtsperson vorgenommene Handlung wird erst mit der Erklärungsabgabe durch eine letzte Person der oben genannten verwirklicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese Handlung ungültig und besteht nicht. Im Falle der Willenserklärung lediglich durch ein Organmitglied bei einer Mehrpersonen-Geschäftsführung gilt der Wille der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch sonstige zur Vertretung notwendigen Mitglieder als nicht ausgedrückt.“