Das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten (poln. Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) – im Folgenden: das Transparenzregister – ist ein öffentliches Register, in dem die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten, d.h. über die natürlichen Personen, die direkte oder indirekte Kontrolle über handelsrechtliche Gesellschaften ausüben, gesammelt und verarbeitet werden. Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits (verschachtelter) juristischer Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Das Transparenzregister soll dazu beitragen, den Missbrauch von Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren. Mit der Einführung des Transparenzregisters wurden die Vorschriften der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt.
Das Register ist öffentlich zugänglich, hat eine elektronische Form, und alle darin enthaltenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Pflicht zur Eintragung ins Register unterliegen alle Handelsgesellschaften, die im Handelsregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind, einschließlich der sich in Liquidation oder im Konkurs befindenden Einheiten.
Die Mitteilungen in das Zentrale Transparenzregister sollten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister eingereicht werden und im Fall von Aktualisierung der schon übermittelten Informationen – innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Änderungen. Die Fristen schließen Samstage und Feiertage nicht ein.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar:
- mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,
- eine Zwischengesellschaft kontrolliert, die mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft kontrolliert.
Es ist zu beachten, dass einige Änderungen erst zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister (konstitutive Eintragung) und einige bereits zum Zeitpunkt ihres Entstehens (deklaratorische Eintragung) wirksam werden. Zu den ersten (konstitutiven) Eintragungen gehören also alle Eintragungen, die mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages zusammenhängen, wie z. B.: Änderung des Sitzes der Gesellschaft oder der Firma (Name), Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals etc. Zu den zweiten (deklaratorischen) Eintragungen gehören dagegen z.B. unter anderem: Berufung und Abberufung der Geschäftsführer und der Prokuristen, Änderung der Adresse der Gesellschaft ohne Änderung ihres Sitzes, Verkauf von Gesellschaftsanteilen (Wechsel der Gesellschafter).
Die Eintragung in das Zentrale Transparenzregister erfolgt nur von einer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person, d.h. von einem Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen. Ein Bevollmächtigter (auch ein Anwalt) darf die Anmeldung nicht vornehmen. Um die Anmeldung elektronisch unterzeichnen zu können, müssen die o.g. Personen entweder über die mit dem vertrauenswürdigen EPUAP-Profil bestätigte Unterschrift oder über die elektronische Signatur verfügen.
Die Personen, die die Anmeldung vornehmen, sind für die Richtigkeit der Informationen unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung verantwortlich. Wegen der Nichtübermittlung der verlangten Angaben innerhalb der o.g. Fristen kann über die Gesellschaft eine Geldstrafe i.H.v. sogar 1 Mio. PLN verhängt werden.
16.03.2021